Demgegenüber tritt beim vollendeten Versuch der Erfolg nicht ein, obwohl der Täter aus seiner Sicht alles dafür Nötige getan hat. Im Zusammenhang mit der Einschätzung des subjektiven Tatverschuldens ist namentlich der unvollendete Versuch von Belang. In Art. 22 Abs. 1 StGB wird für den unvollendeten Versuch ein fakultativer Strafminderungsgrund vorgesehen (MATHYS, a.a.O., N. 132 ff.).