Aufgrund dieses Umstandes reduziert sich das Tatverschulden von gerade noch leicht auf nur noch leicht, was eine Strafe im unteren Bereich des Strafrahmens rechtfertigt. Die Kammer reduziert die Freiheitsstrafe deswegen um 6 Monate. 17.2.3 Versuch Das versuchte Delikt zeichnet sich dadurch aus, dass der Täter begonnen hat, die Tat auszuführen, der Erfolg jedoch nicht eingetreten ist. Führt der Täter die Tat (aus unterschiedlichen Gründen) nicht zu Ende, ist von einem unvollendeten Versuch auszugehen. Demgegenüber tritt beim vollendeten Versuch der Erfolg nicht ein, obwohl der Täter aus seiner Sicht alles dafür Nötige getan hat.