19 Abs. 2 StGB). Beim Entscheid, in welchem Umfang sich das Verschulden wegen der eingeschränkten Schuldfähigkeit reduziert, ist das Gericht weitgehend auf die tatsächlichen Feststellungen des psychiatrischen Gutachters angewiesen (MATHYS, a.a.O., N. 118 f.). Gemäss dem forensisch-psychiatrischen Gutachten des FPD vom 1. Februar 2016 war die Schuldfähigkeit des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt leichtgradig herabgesetzt (pag. 481). Aufgrund dieses Umstandes reduziert sich das Tatverschulden von gerade noch leicht auf nur noch leicht, was eine Strafe im unteren Bereich des Strafrahmens rechtfertigt.