Der Beschuldigte handelte damit eventualvorsätzlich. Eine Reduktion der hypothetischen Freiheitsstrafe für das vollendete Delikt um 3 auf 27 Monate erscheint unter diesem Aspekt gerechtfertigt. 17.2.2 Vermeidbarkeit Ist der Täter in seiner Schuldfähigkeit herabgesetzt, trifft ihn ein geringerer Schuldvorwurf. Das Schuldprinzip verlangt, dass die Strafe für eine in verminderter Schuldfähigkeit begangene Tat geringer ist, als wenn der Täter – unter sonst gleichen Umständen – voll schuldfähig gewesen wäre (vgl. Art. 19 Abs. 2 StGB).