O., N. 99 ff.). Der Beschuldigte handelte nicht mit direktem Vorsatz, d.h. eine schwere, möglicherweise lebensgefährliche Verletzung von P.________ war nicht sein Ziel. Er reagierte aber völlig unverhältnismässig auf die Eröffnung seines Klinikverweises durch das Anstaltspersonal. Mit seiner völlig inadäquaten und nicht mehr steuerbaren Aktion stellte er seinen verletzen Stolz bzw. seine Frustration über die körperliche Unversehrtheit der Pflegefachfrau und nahm schwere Verletzungen im Kopfbereich in Kauf. Der Beschuldigte handelte damit eventualvorsätzlich.