35 des gesamthaft als leicht bis mittelschwer zu bezeichnenden objektiven Tatverschuldens erachtet die Kammer demgegenüber eine hypothetische Strafe von 30 Monaten für das vollendete Delikt als angemessen. 17.2 Subjektive Tatkomponenten 17.2.1 Willensrichtung, Beweggründe und Ziele Die Vorwerfbarkeit einer Tat richtet sich weiter danach, welche Absicht und welches Ziel der Beschuldigte verfolgte. Die Beweggründe und Ziele können sich in bestimmten Fällen erschwerend, meistens aber mindernd auf das Verschulden auswirken (MATHYS, a.a.O., N. 99 ff.