Bewertung der objektiven Tatschwere Die Vorinstanz ging von einem objektiv gerade noch leichten Fall einer versuchten schweren Körperverletzung aus und veranschlagte dafür eine hypothetische Strafe von 24 Monaten. Die VBRS-Richtlinien enthalten keinen Referenzsachverhalt für eine schwere Körperverletzung. In der Praxis der Kammer finden sich jedoch verschiedene Fälle, die zum Vergleich herangezogen werden können (vgl. SK 16 148 vom 28. Oktober 2016, 36 Monate für eine versuchte schwere Körperverletzung mit Messerstichen seitlich in den Brustkorb;