Die Verschuldenseinschätzung wird auch dadurch beeinflusst, ob und inwieweit es dem Opfer möglich ist, sich gegen einen Angriff zu wehren (MATHYS, a.a.O., N. 66 und 69 f.). Bezüglich der Verwerflichkeit des Handelns sowie der Art und Weise des Vorgehens ist Folgendes festzuhalten: Auch wenn der Beschuldigte bereits zuvor heftig gegen die Türe eines Stationszimmers getreten hatte, erfolgte der Angriff mit dem Stuhl doch sehr unvermittelt und ohne Vorwarnung.