Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei der Kopfregion um einen besonders sensiblen Bereich des menschlichen Körpers. Kopfverletzungen, insbesondere Verletzungen der Hirnregion, können dabei immer gravierende Folgen nach sich ziehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 4.1). Es hätten demnach zweifellos schwere Verletzungen entstehen können. 17.1.2 Verwerflichkeit des Handelns sowie Art und Weise des Vorgehens Die Art und Weise, wie der Täter bei der Tat vorgeht, liefert verschiedene Anhaltspunkte, um die Verwerflichkeit der Tat und damit deren objektive Tatschwere einzuschätzen.