49 Abs. 1 StGB zu asperieren. Zur besseren Nachvollziehbarkeit ihrer Überlegungen zur Strafzumessung geht die Kammer bei gewissen Deliktskategorien von sogenannten Referenzsachverhalten und dazugehörenden Strafen aus, sofern sich solche auf allgemein anerkannte Richtlinien beziehen – insbesondere die Richtlinien des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) – oder sich aus der ständigen Praxis der Kammer ergeben.