33 Ziff. IV. 18.). Es liegt mithin Gleichartigkeit der Strafen vor und es kann in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Asperation erfolgen. Beim geringfügigen Diebstahl (Art. 139 i.V.m. Art. 172ter StGB) wie auch beim Konsum von Betäubungsmitteln (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) handelt es sich um Übertretungen, die jeweils mit Busse bis zu CHF 10‘000.00 bestraft werden (Art. 106 StGB). Diese Bussen sind aufgrund ihrer Gleichartigkeit wiederum gestützt auf Art. 49 Abs. 1 StGB zu asperieren.