177 StGB) mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bedroht. Für Strafen zwischen sechs Monaten bis zu einem Jahr sieht das Gesetz Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor, wobei die Geldstrafe der Freiheitsstrafe in Nachachtung des Verhältnismässigkeitsgebots vorgeht. Wie sich im Folgenden zeigen wird, erachtet die Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz für keines der aufgeführten Delikte eine Freiheitsstrafe als angemessen, womit unabhängig voneinander jeweils Geldstrafen auszufällen sind (vgl. nachfolgende Ausführungen unter