34 Abs. 1 StGB und nachfolgende Ausführungen unter Ziff. IV. 17.). Folglich ist dafür eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB), Sachbeschädigung (Art. 144 StGB), Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) und die Einfuhr von Betäubungsmitteln (Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes [BetmG]; SR 812.121) werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe und die Beschimpfung (Art. 177 StGB) mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bedroht.