Die vollendete Tat (mit einem Strafrahmen von mindestens 180 Tagessätzen Geldstrafe bis 10 Jahren Freiheitsstrafe, Art. 122 StGB) bildet den Ausgangspunkt für die Festsetzung der Einsatzstrafe. Die derart ermittelte hypothetische Strafe ist in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrunds des Versuchs gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1). Es kann vorweggenommen werden, dass die vorliegende Strafe für die versuchte schwere Körperverletzung ausserhalb des Bereichs der Geldstrafe zu liegen kommt (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB und nachfolgende Ausführungen unter Ziff.