Bereits in BGE 137 IV 57 äusserte sich das Bundesgericht zudem zur Frage der Gleichartigkeit der Strafen bei der Gesamtstrafenbildung. Es befand, die Geldstrafe und Freiheitsstrafe seien keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (E. 4.3.1). Damit ist vorliegend zu prüfen, welche Strafart für die jeweiligen Delikte auszusprechen wäre. Auszugehen ist vom abstrakt schwersten Delikt, also von der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von P.________. Die vollendete Tat (mit einem Strafrahmen von mindestens 180 Tagessätzen Geldstrafe bis 10 Jahren Freiheitsstrafe, Art. 122 StGB) bildet den Ausgangspunkt für die Festsetzung der Einsatzstrafe.