Dies deshalb, weil sich die hier allenfalls ins Gewicht fallenden Komponenten bei den einzelnen Delikten unterschiedlich auswirken. In dieser Situation wäre es unrichtig, am Schluss eine pauschale Erhöhung der Gesamtstrafe wegen den Täterkomponenten vorzunehmen (vgl. hierzu CESAROV, Zur Gesamtstrafenbildung nach der konkreten Methode, AJP 2/2016 S. 97 ff.; MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, Basel 2016, N. 360). Das Bundesgericht entschied in BGE 138 IV 120, die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB sei nur bei gleichartigen Strafen möglich.