15. Weitere Delikte Die Schuldsprüche bezüglich der mehrfach begangenen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der mehrfachen Beschimpfung, des mehrfachen geringfügigen Diebstahls, der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs und der mehrfach begangenen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz blieben unangefochten. Es kann damit integral auf die zutreffenden Ausführungen zur rechtlichen Würdigung der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 703 ff., S. 21 ff. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). IV. Strafzumessung