Vielmehr hat er in seiner Wut über den Klinikverweis leichtfertig gehandelt bzw. pflichtwidrig auf das Ausbleiben des möglichen Erfolges vertraut. Infolgedessen ist der Beschuldigte von der Anschuldigung der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 i.V.m. Art. 22 StGB, angeblich begangen am 31. Januar 2014 durch einen Steinwurf gegen die Fensterscheibe eines Sitzungszimmers des E.________(psychiatrische Klinik), freizusprechen.