232 Z. 330 f, Einvernahmeprotokoll vom 20. November 2014; pag. 787 Z. 36-45, Einvernahmeprotokoll vom 12. Januar 2018). Gestützt auf die oben erwähnte Faustregel ist deshalb «in dubio pro reo» davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Tatbestandsverwirklichung der schweren Körperverletzung nicht bewusst in Kauf genommen hat, als er den Stein gegen die Fensterscheibe des betreffenden Sitzungszimmers warf. Vielmehr hat er in seiner Wut über den Klinikverweis leichtfertig gehandelt bzw. pflichtwidrig auf das Ausbleiben des möglichen Erfolges vertraut.