31 Beweismässig ist erstellt, dass sich das Klinikpersonal nach der Herauskomplementierung des Beschuldigten im Stationsbüro getroffen hat. In diesem hat – von aussen her erkennbar – das Licht gebrannt, während das danebenliegende Sit- zungs- bzw. Eckzimmer unbeleuchtet war. Aufgrund der Lichtverhältnisse im Januar zur besagten Tageszeit (nach 15 Uhr) und der Lage der betreffenden Räumlichkeiten im Hochparterre, konnte der Beschuldigte von seinem Standort draussen auf der Strasse nicht erkennen, ob sich darin Personen aufhielten.