Demgegenüber erfordert der Eventualvorsatz, dass der Täter sich für die Tatbestandsverwirklichung entscheidet, sie in Kauf nimmt bzw. «ernstlich in Rechnung stellt». Als Faustregel gilt, dass die Vermutung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, umso näher liegt, je wahrscheinlicher es ihm erschien, dass sie eintreten könnte, und je weniger er sie innerlich ablehnte. Wesentlich ist die Unterscheidung im Hinblick darauf, dass die folgenlose Fahrlässigkeit in aller Regel straflos bleibt (NIGGLI/MAEDER, a.a.O., Art. 12 N. 58 und 84).