Somit liegt die entscheidende Differenz auf der Willensseite des Vorsatzes. Wer jene Möglichkeit erkennt, kann sich dennoch (selbst leichtfertig) über sie hinwegsetzen, d.h. darauf «vertrauen» bzw. mit der Einstellung handeln, dass «schon nichts passieren» werde, obschon er den Eintritt des Erfolgs innerlich ablehnt. Das ist der Fall der bewussten Fahrlässigkeit. Demgegenüber erfordert der Eventualvorsatz, dass der Täter sich für die Tatbestandsverwirklichung entscheidet, sie in Kauf nimmt bzw. «ernstlich in Rechnung stellt».