233 Z. 348, Einvernahmeprotokoll vom 20. November 2014). Der Beschuldigte machte hingegen geltend, er habe lediglich eine Sachbeschädigung begehen und mit dem Stein niemanden verletzen wollen (pag. 787 Z. 30 f., Einvernahmeprotokoll vom 12. Januar 2018). Damit bestreitet der Beschuldigte den Eventualvorsatz. Auf der Wissensseite stimmen Eventualvorsatz und bewusste Fahrlässigkeit überein; in beiden Fällen ist dem Täter «die Möglichkeit, das Risiko der Tatbestandsverwirklichung» bewusst (BGE 125 IV 251; BGE 130 IV 61; BGE 133 IV 3). Somit liegt die entscheidende Differenz auf der Willensseite des Vorsatzes.