122 i.V.m. Art. 22 StGB schuldig gemacht, indem er am 31. Januar 2014 einen Stuhl schwungvoll über seinen Kopf hob und versuchte, ihn in Verletzungsabsicht gegen der Kopf von P.________ zu schlagen bzw. zu werfen. 14.3 Subsumtion betreffend Ziff. 1.2. der Anklageschrift (Vorfall mit dem Stein) Der Beschuldigte bestreitet auch hier die Wissensseite des Vorsatzes nicht. Auf die Frage, was hätte passieren können, wenn er mit dem Stein jemanden getroffen hätte, gab er vor der Staatsanwaltschaft zu Protokoll: «Ungesund wäre das gewesen» (pag. 233 Z. 348, Einvernahmeprotokoll vom 20. November 2014).