Neben dem Tatentschluss setzt der Versuch den Beginn der Ausführungshandlung voraus. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zählt dazu jede Tätigkeit, «die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zum Erfolg den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen» (BGE 99 IV 153, BGE 104 IV 181, BGE 114 IV 112). Indem der in Rage geratene Beschuldigte den Stuhl schwungvoll auf Kopfhöhe aufzog und dabei P.__