470, S. 45 des forensisch-psychiatrischen Gutachtens). Durch diese psychiatrische Einschätzung wird die Auffassung der Kammer gestützt, wonach der in Rage geratene Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt keineswegs mehr in der Verfassung gewesen wäre, bloss verbale Drohungen auszustossen und diese dann kontrolliert und abgeklärt mit entsprechenden Gesten zu untermauern (vgl. Ziff. II. 13.3.2 vorne).