Diesbezüglich kann auf das Ergebnis der Beweiswürdigung verwiesen werden. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz zweifelt die Kammer nicht daran, dass der Beschuldigte den Stuhl gegen den Kopf von P.________ geschlagen bzw. geworfen hätte, wäre das Klinikpersonal nicht rechtzeitig eingeschritten. Im Gutachten des FPD vom 1. Februar 2016 wurde denn auch festgehalten, dass es sich beim Vorfall mit dem Stuhl um ein «spontan-reaktives, impulsives, rücksichtsloses und verantwortungsloses Verhalten» des Beschuldigten handelte, «ohne vorausschauend zu planen» (pag. 470, S. 45 des forensisch-psychiatrischen Gutachtens).