14.2 Subsumtion betreffend Ziff. 1.1. der Anklageschrift (Vorfall mit dem Stuhl) Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, bestreitet der Beschuldigte die Wissensseite des Vorsatzes nicht. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 20. November 2014 hat er auf die Frage, was für Verletzungen P.________ durch das Zuschlagen mit dem stabilen Stuhl hätte erleiden können, geantwortet: «Klar hätte sie schwere Verletzungen davon tragen können» (pag. 232 Z. 318). Hingegen bestreitet der Beschuldigte die Willensseite. Diesbezüglich kann auf das Ergebnis der Beweiswürdigung verwiesen werden.