Zu den äusseren, massgebenden Umständen gehören neben dem Ausmass des dem Täter bekannten bzw. von ihm angenommenen Risikos auch die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung sowie die Beweggründe und die Art der Tathandlung. Aus dem Wissen des Täters um den möglichen Erfolg darf auf das Wollen geschlossen werden, aber nur wenn sich der Erfolg des Täters als so wahrscheinlich aufdrängte, dass sein Verhalten vernünftigerweise nicht anders denn als Billigung dieses Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 109 IV 137; NIGGLI/MAEDER, a.a.O., Art. 12 N. 54). 14.2 Subsumtion betreffend Ziff.