29 ständig ist – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Zu den äusseren, massgebenden Umständen gehören neben dem Ausmass des dem Täter bekannten bzw. von ihm angenommenen Risikos auch die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung sowie die Beweggründe und die Art der Tathandlung.