klausel kommt nur eine Beeinträchtigung in Frage, die mit den in Abs. 1 und 2 genannten Beispielen in ihrer Schwere vergleichbar ist und etwa mit einer langen Bewusstlosigkeit, einem schweren und lang dauernden Krankenlager, einem ausserordentlich langen Heilungsprozess oder einer Arbeitsunfähigkeit während eines grossen Zeitraums verbunden ist (BGE 124 IV 57 E. 2). Sowohl beim Vorfall mit dem Stuhl als auch beim Vorfall mit dem Stein kam niemand zu Schaden. Damit sind die objektiven Voraussetzungen einer schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB nicht erfüllt.