In seiner Wut über seine Herauskomplementierung warf der Beschuldigte den Stein sogleich gegen die Fensterscheibe des angrenzenden und unbeleuchteten Sitzungs- bzw. Eckzimmers. Aufgrund der damaligen Lichtverhältnisse, seines Standorts draussen auf der Strasse und der Lage des betreffenden Sitzungszimmers im Hochparterre, konnte der Beschuldigte nicht erkennen, ob sich darin Personen aufhielten. Der Stein durchschlug die Fensterscheibe 28 und kam im hinteren Teil des Zimmers zu liegen, ohne dabei jemanden zu verletzen. III. Rechtliche Würdigung