__ und V.________ hat der Beschuldigte den Stein in seiner Wut gegen die Fensterscheibe geworfen und damit lediglich eine Sachbeschädigung begehen wollen (P.________, pag. 74 Z. 43 f.; V.________, pag. 101 Z. 176 f.). 13.4.4 Erstellter Sachverhalt Nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» ist gestützt auf die vorangehenden Ausführungen in Abweichung des angeklagten Sachverhalts von folgendem Beweisergebnis auszugehen: Nach dem Vorfall mit dem Stuhl führte das Klinikpersonal den Beschuldigten vor das Haus ________ des E.________(psychiatrische Klinik) und traf sich danach zu einer Nachbesprechung im Stationsbüro.