Aufgrund der Lichtverhältnisse im Januar bzw. der früh einsetzenden Dämmerung als auch wegen der Lage der betreffenden Stationszimmer im Hochparterre ist nicht erstellt, dass der Beschuldigte von seinem Standpunkt aus gesehen hat, dass sich (vor dem Steinwurf) im betreffenden Sit- zungs- bzw. Eckzimmer Personen aufgehalten haben (vgl. W.________, pag. 119 Z. 43-45). Ferner gingen die einvernommenen Zeugen und Auskunftspersonen mehrheitlich nicht davon aus, dass der Beschuldigte den Stein gezielt gegen jemanden geworfen hat. Nach P.________ und V.____