83 Z. 110 f. und 129 f.; V.________, pag. 94 Z. 50 f. und pag. 100 Z. 157 f.), niemand mehr in der Gefahrenzone befunden hat. Nur weil das Klinikpersonal den Beschuldigten von der Station aus gesehen hat, bedeutet das nicht, dass der Beschuldigte die Personen von draussen ebenfalls sehen konnte. Aufgrund der Lichtverhältnisse im Januar bzw. der früh einsetzenden Dämmerung als auch wegen der Lage der betreffenden Stationszimmer im Hochparterre ist nicht erstellt, dass der Beschuldigte von seinem Standpunkt aus gesehen hat, dass sich (vor dem Steinwurf) im betreffenden Sit- zungs- bzw. Eckzimmer Personen aufgehalten haben (vgl. W._____