63 Z. 55 f.). Seiner Aussage entsprechend hat sich das Klinikpersonal nicht im Stationsbüro, sondern im Sitzungszimmer aufgehalten. Die Zeugen und Auskunftspersonen haben zwar mehrheitlich ausgesagt, gesehen zu haben, wie der Beschuldigte den Stein aufhoben und in den Händen gehalten hat, doch konnte niemand zweifelsfrei angeben, den Steinwurf mit eigenen Augen gesehen zu haben (R.________, pag. 69 Z. 111 f.; S.________, pag. 83 Z. 118; W.________, pag. 119 Z. 41 f.). Dies lässt den Schluss zu, dass sich zum Zeitpunkt des Steinwurfs, wie von den Zeugen S.________ und V.________ dargelegt (S.________, pag. 83 Z. 110 f. und 129 f.;