27 Zeugen und Auskunftspersonen nicht eindeutig hervorgeht, ob sich zum Zeitpunkt des Steinwurfs im betreffenden Sitzungs- bzw. Eckzimmer Personen aufgehalten haben. P.________ sagte, das Klinikpersonal habe sich nach der Herauskomplementierung des Beschuldigten ins angrenzende «Stationsbüro» begeben (P.________, pag. 74 Z. 36 f.). Demgegenüber meinte R.________, der Beschuldigte habe den Stein gegen jene Fensterscheibe geworfen, hinter welcher sie sich zu dem Zeitpunkt befunden hätten (R.________, pag. 63 Z. 55 f.).