Zu den Vorbringen der Verteidigung Entgegen der Darstellung der Verteidigung (pag. 791) hatte die Masse des ca. 4 kg schweren Steins nach Überzeugung der Kammer durchaus Gefährdungspotenzial. Auch die Distanz war nicht derart gross, als dass der Beschuldigte mit dem Stein nicht auf jemanden hätte zielen können (vgl. pag. 52, Foto Nr. 15). Folgt man schliesslich den Aussagen des Zeugen V.________, wonach der Stein an der sich auf Augenhöhe befindenden Stationstafel («Whiteboard») eingeschlagen sei, so hätte der Stein eine Person auf Kopfhöhe getroffen und nicht, wie vom Beschuldigten geltend gemacht (pag.