Gemäss der Aussage des Zeugen V.________ und der Anklageschrift sei der Stein auf der gegenüberliegenden Wand an der Stationstafel bzw. am Whiteboard eingeschlagen, abgeprallt und im hinteren Teil des Zimmers zu liegen gekommen (V.________, pag. 94 Z. 49 f. und pag. 100 Z. 167; pag. 543, Anklageschrift vom 3. Juni 2016). Die von V.________ erwähnte «Delle» an der Stationstafel ist von keinem der übrigen Zeugen und Auskunftspersonen erwähnt oder mittels Fotoaufnahmen dokumentiert worden. 13.4.3 Zu den Vorbringen der Verteidigung Entgegen der Darstellung der Verteidigung (pag.