53) als auch aus den am 31. Januar 2014 durch Dr. Q.________ erstellten Fotos, auf welchen das beschädigte Fenster des Sitzungszimmers sowie der auf dem Boden liegende Stein zu sehen ist (pag. 29 f.). Auch hatte der Beschuldigte von seinem Standort aus nur auf das Fenster des Sitzungszimmers, nicht aber auf jenes des Stationsbüros uneingeschränkte Sicht bzw. freie «Wurfbahn» (vgl. pag. 52, Foto Nr. 15). Das Gewicht des grössenmässig bezeichneten Steines betrug rund 4 kg (vgl. pag. 54, Foto Nr. 17). Gemäss der Aussage des Zeugen V.__