13.4.2 Würdigung der Aussagen des Beschuldigten Der Steinwurf als solcher wird vom Beschuldigten nicht bestritten. Er stellt sich jedoch auf den Standpunkt, er habe mit dem «kindskopfgrossen» Stein lediglich eine Sachbeschädigung begehen wollen, weil er wegen der Herauskomplementierung aus der Klinik wütend gewesen sei und ihm das Klinikpersonal seine Sachen nicht