_ meinte, sie hätten nicht sehen können, wie er den Stein geworfen habe und er könne sich nicht daran erinnern, wer sich zu diesem Zeitpunkt wo aufgehalten habe (S.________, pag. 83 Z. 112 f. und 130 f.). In ihren Aussagen war weder eine Aggravation ersichtlich noch waren sie übermässig belastend. Die Zeugen und Auskunftspersonen liessen im Hinblick auf die Absicht des Beschuldigten denn auch offen, ob er lediglich eine Sachbeschädigung habe begehen oder mit dem Stein gezielt jemanden habe treffen wollen. 13.4.2 Würdigung der Aussagen des Beschuldigten Der Steinwurf als solcher wird vom Beschuldigten nicht bestritten.