mehr als ein Jahr nach dem Vorfall durchgeführt wurden, sind die Abweichungen verständlich. Ansonsten führten die Zeugen und Auskunftspersonen wiederum nachvollziehbar aus, was sie gesehen haben und was nicht bzw. woran sie sich noch erinnern und woran nicht. So sagte R.________ beispielsweise aus, dass er glaublich gesehen habe, wie der Beschuldigte den Stein geworfen habe, er sich aber nicht zu 100% sicher sei (R.________, pag. 69 Z. 111 f.). S.________ meinte, sie hätten nicht sehen können, wie er den Stein geworfen habe und er könne sich nicht daran erinnern, wer sich zu diesem Zeitpunkt wo aufgehalten habe (S.___