P.________ und V.________ gingen ferner davon aus, dass der Beschuldigte den Stein in seiner Wut bzw. aus Frust gegen die Scheibe geworfen habe, aber nicht gezielt jemanden damit habe verletzen wollen (P.________, pag. 74 Z. 43 f.; V.________, pag. 101 Z. 176 f.). In Bezug darauf, ob sich im Zeitpunkt des Steinwurfs Personen im betreffenden Sitzungszimmer befunden hätten und welche Intention der Beschuldigte damit verfolgte, gehen die Aussagen der befragten Zeugen und Auskunftspersonen teilweise auseinander.