101 Z. 177 f.). Demgegenüber war W.________ der Meinung, dass der Beschuldigte von seinem Standort aus nicht habe sehen können, ob sich jemand darin aufgehalten habe, zumal sich das Büro bzw. das Sitzungszimmer im Hochparterre befinde (W.________, pag. 119 Z. 43-45). Die einvernommenen Zeugen und Auskunftspersonen konnten nicht beurteilen, ob der Beschuldigte mit dem Stein tatsächlich jemanden habe treffen oder lediglich eine Sachbeschädigung habe begehen wollen (vgl. S.________, pag. 78 Z. 39; R.________, pag. 63 Z. 57 f.). P.________ und V.______