Auch S.________ war der Auffassung, dass sie das Zimmer verlassen hätten, bevor der Stein das Fenster durchschlagen habe. Er könne sich jedenfalls nicht daran erinnern, dass zu diesem Zeitpunkt noch jemand im Zimmer gewesen sei (S.________, pag. 83 Z. 110-113 und 117-119). Gemäss S.________, R.________ und V.________ habe der Beschuldigte von draussen her sehen können, dass sich im betreffenden Zimmer Personen aufgehalten hätten (S.________, pag. 78 Z. 35 f. und pag. 84 Z. 140 f.; R.________, pag. 70 Z. 140; V.________, pag. 101 Z. 177 f.).