57 Z. 82 f.). V.________ bestätigte, dass er diejenige Person gewesen sei, welche die anderen gewarnt habe. Als er wahrgenommen habe, wie der Beschuldigte den ca. 25 cm grossen Stein mit seiner rechten Hand auf Kopfhöhe aufgezogen und sich damit gegen die Station gewandt habe, habe er «Achtung hinaus» gerufen. In dem Moment habe der Beschuldigte den Stein sogleich geworfen. Der