Seiner Meinung nach habe sich U.________ im Moment des Steinwurfs darin befunden, was diese anlässlich ihrer Einvernahme aber nicht bestätigen konnte (T.________, pag. 88 Z. 47 und 49 f.; vgl. Einvernahmeprotokoll der Auskunftsperson U.________ vom 26. April 2014, pag. 91 Z. 37-42). Gestützt auf die Aussagen der übrigen Zeugen und Auskunftspersonen hätten sich Dr. Q.________, S.________, P.________, R.________ und V.________ nach der Herausbeförderung des Beschuldigten ins Stationsbüro bzw. ins angrenzende Sitzungs-/Eckzimmer begeben (S.________, pag. 83 Z. 122; P.________, pag. 74 Z. 36 f.; R.________, pag. 69 Z. 109; V.________, pag. 100 Z. 146-148).