durch den Angriff schwere Verletzungen im Kopfbereich hätte davon tragen können (pag. 232 Z. 318, Einvernahmeprotokoll des Beschuldigten vom 20. November 2014). 13.3.4 Erstellter Sachverhalt Zusammenfassend erachtet die Kammer den anklagten Sachverhalt in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz als erstellt. Demnach ist von folgendem Beweisergebnis auszugehen: Am 31. Januar 2014 um ca. 15 Uhr wurde dem Beschuldigten in seinem Patientenzimmer im Haus ________ des E.________(psychiatrische Klinik) durch den leitenden Arzt Dr. Q.________ und die Pflegefachfrau P._____