98 Z. 85-89; T.________, pag. 87 Z. 40 f.). Auch wenn nicht von allen einvernommenen Personen explizit so dargestellt, darf im Weiteren als erstellt gelten, dass der Beschuldigte mit dem Stuhl den Kopf von P.________ anvisierte (vgl. Q.________, pag. 56 Z. 63 f.; R.________, pag. 68 Z. 83; S.________, pag. 78 Z. 30 f. und pag. 82 Z. 90-93; T.________, pag. 88 Z. 42 f.). Der Stuhl hätte demnach die Pflegefachfrau am Kopf getroffen, wenn nicht rechtzeitig interveniert worden wäre. Dem Beschuldigten war ferner bewusst, dass P.________ durch den Angriff schwere Verletzungen im Kopfbereich hätte davon tragen können (pag.